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Erbrecht-Erbschein

Erbschein > Erbfolge
Erbrecht
Ist kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden, richtet sich das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, sofern keine ausländisches Recht anwendbar ist.
Das ganze Vermögen des Erblassers (Nachlass) geht als Ganzes automatisch auf den oder die Erben über.
Erben mehrere, so entsteht eine Erbengemeinschaft . Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes. 
Sie endet erst mit der Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass oder durch Vereinigung aller Erbteile in der Hand eines Miterben.
Und damit ist bereits die Grundlage für Erbstreitigkeiten gelegt.

Aber wer bekommt nun was? Häufig stehen viele Erbprätendenten Schlange.
Das Gesetz schafft Ordnung: Begünstigt sind die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und dann die sonstige Verwandtschaft.
Im Grundsatz gilt: man erbt umso mehr, je näher man mit dem Erblasser verwandt ist. Man spricht auch vom Verwandtenerbrecht. Dabei kommen die näheren Verwandten, insbesondere die Abkömmling zum Zuge; die entfernteren Verwandten erhalten nichts, wenn ein näherer Verwandte zur Verfügung steht.

Liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor (Testament oder Erbvertrag) so richtet sich das Erbrecht nach dieser Verfügung, sofern das Erbrecht aufgrund gewillkürter Erbfolge nicht ausgeschlagen wird.

Der Erbschein wird also meist entweder die gesetzlichen oder gewillkürte Erbfolge ausweisen.
Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe.
Die Höhe seines Erbteils ist sowohl vom Güterstand, als auch von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der miterbenden gesetzlichen Erben abhängig.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht dann nicht, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Sonderregelungen gelten für den Fall, dass der Erblasser während des Scheidungsverfahrens stirbt.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, sogenannte erbrechtliche Lösung.

Der überlebende Ehegatte erbt also beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Abkömmlingen der 1. Ordnung (z.B. Kinder) insgesamt die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten, neben Verwandten der 2. Ordnung beziehungsweise bei sämtlichen Großeltern 3/4.

Der überlebende Ehegatte kann zwischen der erbrechtlichen Lösung und der sogenannten güterrechtlichen Lösung wählen. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann dieser den kleinen Pflichtteil und den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen.

Aufgrund dieses Wahlrechts des Ehegatten sollte stets geprüft werden, welche Lösung für den Ehegatten bzw. die übrigen Angehörigen die Beste ist.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat gegenüber der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft erhebliche (erbschaftssteuerliche) Vorteile.
Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge
Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder notarieller Erbvertrag) getroffen hat, die Verfügung unwirksam oder unvoll-ständig ist, greift die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge greift typischerweise bei

  • Formfehlern, etwa wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift unter einem Testament;
  • Testierunfähigkeit des Erblassers wegen Altersdemenz;
  • Einsetzung von Pflegepersonal eines Altenheimes zu Erben;
  • einem Testament, in dem kein Erbe eingesetzt wurde, sondern bei-spielsweise nur Vermächtnisse angeordnet werden;
  • einem Testament, wo nicht klar ist, wer unter mehreren erben soll;
  • Ausschlagung der Erbschaft durch den eingesetzten Erben;
  • Anfechtung oder Sittenwidrigkeit des Testaments;
  • fehlenden Ersatzerben;
  • gleichzeitigem Versterben von Erblasser und Erbe;
  • Wegfall des eingesetzten Erben wegen Erbunwürdigkeit;
  • testamentarischer Einsetzung von Kindern zu gleichen Teilen, wodurch gesetzliche Ausgleichspflichten entstehen können.
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