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Gerichts- und Anwaltskosten Einkommenssteuer

Kosten
Gerichtskosten bei Einkommenssteuer absetzbar?
Aufwendungen für die private Lebensführung können nur ausnahmsweise bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. 
Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hin und her gependelt. Das Pendel ist nun zu Ungunsten der Steuerzahler ausgeschlagen. Der Bundesfinanzhof hat die Absetzbarkeit von Prozesskosten eingeschränkt – und in der Folge auch der Gesetzgeber.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wist ein Abzug nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann, § 33 Abs. 2 S. 4 EStG.
Der Abzug von Prozesskosten dürfte damit nur in ganz wenigen Fällen möglich sein. Wie die Vorschrift vom Bundesfinanzhof ausgelegt werden wird, ist noch offen. Es laufen aber bereits Revisionsverfahren.

Prozesskosten Erbverfahren - Absetzbarkeit - BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (zur alten Rechtslage) vom 18.6.2015 (Az. VI R 17/14) die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Höhe von fast 8.000 Euro nicht als außergewöhnlichen Kosten anerkannt.

Zum Fall: 

Im Jahr 2007 verstarb die Mutter der Klägerin. Nach dem Testament hatte sie die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt.
Die Klägerin beantragte einen Erbschein. 
Der Bruder zweifelte die Rechtmäßigkeit des Testaments an. 
Es kam zu einem Zivilrechtsstreit, in dem das Amtsgericht zu Gunsten der Klägerin entschied. 
Das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Landgericht hob den Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichs auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Amtsgericht holte ein graphologischen Gutachten ein, um die die urherberschaft des Testaments zu prüfen.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 erteilte es der Klägerin einen Alleinerbschein. 
In dem Zivilrechtsstreit entstanden der Klägerin im Streitjahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.460,03 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 3.866,55 EUR, die ihr weder von ihrem Bruder noch von dritter Seite erstattet wurden.

Die Klägerin machte die betreffenden Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 zunächst nicht geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2011 legte die Klägerin fristgemäß Einspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß dem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.
Der Bundesfinanzhof erkannt die Kosten nicht an. 

Nach dieser Entscheidung und dem Änderung der Einkommenssteuergesetztes 2013 dürte die Abziehbarkeit von Prozesskosten nur in ganz etremen Ausnahmenfällen möglich sein. 
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