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Wer darf einen Erbschein beantragen?

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Wer kann einen Erbschein beantragen?
Nach Annahme der Erbschaft kann jeder Erbe einen Erbschein nur für sich oder auch für die übrigen Miterben beantragen.
Auch der Vorerbe ist antragsberechtigt; der Nacherbe jedoch erst bei Eintritt des Nacherbfalls (typischerweise mit dem Versterben des Vorerben).
Auch der Erbe des Erben, der sog. Erbeserbe darf einen Erbschein beantragen. Das ist häufig nötig, um den Nachweis der Erbenstellung nach entfernt Verwandten – etwa aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nachzuweisen.
Umstritten ist, ob der Erbschaftskäufer ein eigenes Antragsrecht hat. Erbschaftskäufer ist derjenige, der die gesamt Erbschaft (bzw. den Erbanteil) erwirbt.
Nur weil man einzelne Nachlassgegenstände erwirbt, hat man kein Antragsrecht.
Antragsberechtigt sind:
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Insolvenzverwalter
  • Nachlassgläubiger  - Der Gläubiger des Erblassers oder des Erben, kann nur dann einen Erbschein beantragen, sofern er einen vollstreckbaren Titel (Mahnbescheid, Urteil, vollstreckbare notarielle Urkunde) gegen den Erblasser oder den Erben hat und diesen benötigt, um aus dem Titel zu vollstrecken.

Ein Vermächtnisnehmer, sofern er nicht auch Erbe ist, ist nicht antragsberechtigt
Auch der Pflichtteilsberechtigte ist nicht berechtigtet, einen Erbschein zu beantragen.
Ein Gläubiger des Erben kann, sofern der Erbschein bereits erteilt wurde, eine Ausfertigung des erteilten Erbscheins beantragen, § 357 FamFG.
Wer hat Teil am Erbkuchen?
Pflichtteilsberechtigung nach deutschen BGB
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