Angaben im Erbschein nachweisen
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Erbschein – Unterlagen
Die Angaben im Erbscheinsantrag sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, § 352 ff FamFG.
Der Todeszeitpunkt des Erblassers kann nachgewiesen werden durch:
- Abschrift aus dem Sterberegister (Sterbeurkunde)
- Eintragung des Sterbefalls im Familienbuch, § 15 Abs. 2 Nr. 2 a.F. PStG
- Todesschein
- Todeserklärung
- Todeserklärungsbeschluss bei verschollenen Personen
Ferner ist das dem Erbrecht zugrundeliegende Verhältnis nachzuweisen:
Beglaubigte Abschriften
- aus dem Eheregister
- Lebenspartnerschaftsregister
- Eheurkunde; Lebenspartnerschaftsurkunde
- Abstammungskurkunden (Geburtsregister, Anerkennung der Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft; Adoptionsbeschluss)
- Güterstand (Ehevertrag, Güterrechtsregister) – bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft – eidesstaatliche Versicherung
- Scheidungsurteil, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Erbunwürdigkeitserklärung
- Ausschlagungserklärung
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist das Standesamt zuständig, bei dem der Registereintrag geführt wird.
Falls öffentliche Urkunden nicht vorgelegt werde können, kommen andere Beweismittel in Betracht.