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Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht

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Nachlassgericht - Erbscheinsverfahren
Das Erbscheinsverfahren beginnt mit dem Antrag. Das Nachlassgericht wird also von selbst nicht tätig. Lediglich die Testamentseröffnung – sofern dem Gericht einen Todesnachweis und ein Testament vorliegen hat - organisiert. Es berät die Erben grundsätzlich nicht.
Der Antragsteller ist notwendiger Beteiligter des Erbscheinsverfahren.
Daneben können vor allem die gesetzlichen Erben oder weitere Erbprätendenten beteiligt werden, § 345 FamFG.
§ 345 FamFG Beteiligte im Erbscheinverfahren

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
1. die gesetzlichen Erben,
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
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